Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ein Arbeitsverhältnis kann auf verschiedene Arten enden – freiwillig, einvernehmlich oder auch durch äußere Umstände. Hier findest du eine kompakte Übersicht mit den wichtigsten Informationen:
 

1. Kündigung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann ein Arbeitsverhältnis ordentlich oder außerordentlich kündigen:

Ordentliche Kündigung (mit Frist, gemäß gesetzlicher oder tariflicher Vorgaben):

  • Betriebsbedingt: z. B. bei Stellenabbau, Auftragsrückgang oder Schließung von Abteilungen.
  • Personenbedingt: z. B. bei mangelnder körperlicher oder fachlicher Eignung.
  • Verhaltensbedingt: z. B. bei wiederholtem Fehlverhalten wie Unpünktlichkeit, Arbeitsverweigerung oder Störung des Betriebsfriedens (meist nach vorheriger Abmahnung).

Außerordentliche Kündigung (fristlos):

  • Nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen möglich, z. B. Diebstahl, Tätlichkeit oder grobe Beleidigung.

Hinweis: Bei jeder Kündigung sind gesetzliche Vorgaben wie Kündigungsfristen und Kündigungsschutz sowie eine Sozialauswahl  zu beachten. Außerdem ist der Betriebsrat (wenn vorhanden) anzuhören.
 

2. Kündigung durch den Arbeitnehmer

Auch Beschäftigte können ein Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen – ohne Angabe von Gründen. Sie müssen dabei die vereinbarte Kündigungsfrist einhalten. Bei schweren Gründen (z. B. Gesundheitsgefährdung, Mobbing) ist auch eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer möglich.

 

3. Befristeter Arbeitsvertrag

Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet automatisch mit dem im Vertrag festgelegten Datum. Eine Kündigung ist in der Regel nicht nötig – es sei denn, dies wurde vertraglich vereinbart.

Wichtig: Eine Entfristung oder Verlängerung muss rechtzeitig schriftlich vereinbart werden.

 

4. Aufhebungsvertrag

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können einvernehmlich einen Aufhebungsvertrag schließen. Damit wird das Arbeitsverhältnis zu einem vereinbarten Datum beendet – oft ohne Einhaltung der regulären Kündigungsfrist.

Vorteil: Flexiblere Gestaltung.
Nachteil: Mögliche Sperrzeit beim Arbeitslosengeld für den Arbeitnehmer.

 

5. Eintritt in die Rente

Mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze (meist 67 Jahre) oder bei vorgezogener Altersrente endet das Arbeitsverhältnis automatisch, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Auch hier ist eine klare Kommunikation und rechtzeitige Vorbereitung durch HR wichtig.

 

6. Tod des Mitarbeiters

Das Arbeitsverhältnis endet sofort mit dem Tod der betreffenden Person. Noch offene Ansprüche, z. B. Gehalt oder Urlaubsabgeltung, gehen auf die Erben über.

© 2025 Sophia Hartl. Alle Rechte vorbehalten.

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