Betriebsbedingte Kündigung

Eine betriebsbedingte Kündigung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter kündigt, weil der Arbeitsplatz aus betrieblichen Gründen dauerhaft wegfällt. Das kann zum Beispiel bei einer Umstrukturierung, der Schließung einer Abteilung oder bei Auftragsrückgang der Fall sein. 

Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung

Damit eine betriebsbedingte Kündigung rechtlich zulässig ist, müssen gem. §1 KSchG folgende Punkte erfüllt sein:

1. Der Arbeitsplatz entfällt dauerhaft – und nicht nur vorübergehend.

2. Es gibt keine andere geeignete Stelle, auf die der Mitarbeiter intern versetzt werden könnte.

3. Die Kündigung muss sozial gerecht erfolgen. Das heißt: Es darf nicht willkürlich gekündigt werden, sondern es muss eine sogenannte Sozialauswahl durchgeführt werden.

 

Was ist die Sozialauswahl?

Bei der Sozialauswahl wird geprüft, welche Mitarbeiter besonders schutzwürdig sind. Das Ziel ist es, möglichst sozial gerecht zu entscheiden, wem gekündigt wird. Dabei werden vier gesetzlich festgelegte Kriterien bewertet:

  • Betriebszugehörigkeit (Wie lange arbeitet die Person schon im Unternehmen?)
  • Alter (Ältere Menschen haben oft größere Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt)
  • Unterhaltspflichten (z. B. Kinder oder Ehepartner, für die gesorgt werden muss)
  • Schwerbehinderung

Alle betroffenen Mitarbeiter werden anhand dieser Kriterien miteinander verglichen. Diejenigen mit der geringsten sozialen Schutzwürdigkeit stehen dann grundsätzlich zuerst zur Kündigung an.

Wichtig: Die Ergebnisse der Sozialauswahl führen nicht automatisch zu einer Kündigung. Es kann betriebliche Gründe geben, warum bestimmte Personen trotz niedriger Punktzahl nicht gekündigt werden – etwa, weil sie für eine Schlüsselposition benötigt werden. Auch besondere Schutzbedürftigkeit (z. B. Alleinerziehende, kurz vor dem Renteneintritt) kann bei der Entscheidung berücksichtigt werden.

Die Sozialauswahl also ist eine wichtige Entscheidungsgrundlage, aber nicht allein entscheidend. Die Ergebnisse müssen sorgfältig dokumentiert und nachvollziehbar begründet sein. In bestimmten Fällen – etwa bei besonderem Schutzinteresse oder betrieblichem Bedarf – kann von der reinen Rangfolge abgewichen werden.

 

Ablauf der betriebsbedingten Kündigung

1. Überprüfung der Notwendigkeit: Der Arbeitgeber muss genau begründen, warum die Kündigung nötig ist.

2. Sozialauswahl durchführen: Vergleich der betroffenen Mitarbeiter nach sozialen Kriterien.

3. Betriebsrat anhören: Falls ein Betriebsrat existiert, muss dieser informiert und beteiligt werden. Der Betriebsrat kann auch in Zweifelsfällen helfen, eine faire Entscheidung zu treffen.

4. Kündigung schriftlich aussprechen: Die Kündigungsfrist muss eingehalten werden.

 

Wer hat besonderen Kündigungsschutz?

Einige Personengruppen dürfen nur in Ausnahmefällen und unter besonderen Voraussetzungen gekündigt werden:

  • Schwangere (nach dem Mutterschutzgesetz)
  • Personen in Elternzeit
  • Schwerbehinderte (nur mit Zustimmung des Integrationsamts)
  • Mitglieder des Betriebsrats (Kündigungsschutz wirkt bis 1 Jahr nach Amtszeit nach)

 

Wichtig

Eine betriebsbedingte Kündigung muss stets gut vorbereitet, dokumentiert und sozial gerecht durchgeführt werden. HR-Mitarbeiter sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen genau beachten und frühzeitig mit dem Betriebsrat sowie betroffenen Mitarbeitern kommunizieren, um rechtliche Risiken zu minimieren und eine faire Umsetzung zu gewährleisten.

 

Betriebsvereinbarung zur Sozialauswahl

Um eine faire Sozialauswahl durchführen zu können, hat die INGO Europokal GmbH als Arbeitgeberin gemeinsam mit dem Betriebsrat diese Betriebsvereinbarung verhandelt:

 

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